STÄNDIGE VERTRETUNG DER INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN IN WIEN


Geburtsregistrierung

Die Geburt von Personen mit Anspruch auf die angolanische Staatsbürgerschaft muss am Konsulat oder an der Konsularabteilung jenes Landes, in dem die zu registrierende Person geboren wurde bzw. in dem Gebiet, in dem die Ansuchenden ihren Wohnsitz haben oder sich vorübergehend aufhalten, registriert werden.

Die Geburtsregistrierung wird durchgeführt:

a) Durch eine Registrierung durch Anmeldung, die von den Eltern durchgeführt wird (die Eltern müssen an der Konsularabteilung registriert sein);

b) Durch eine Abschrift der Geburtsurkunde, die durch die lokalen Behörden in jenem Land ausgestellt wurde, in dem das Kind geboren wurde.

Die Geburtsregistrierung kann durch eine Person beantragt werden, die sich ausreichend ausweisen kann und die der gesetzliche Vertreter der zu registrierenden Person ist, oder die die Vollmacht besitzt, die Geburtsregistrierung zu beantragen. Falls die Geburt über 14 Jahre zurückliegt, kann die Geburtsregistrierung nur durch ein Ansuchen um späte Geburtsregistrierung erfolgen.

WICHTIG: Im Fall einer Geburtsregistrierung durch Registrierung muss diese in Anwesenheit der Eltern oder gesetzlich bevollmächtigten Anstragssteller als auch den Minderjährigen, dessen Geburt registriert wird, erfolgen. Es wird empfohlen, vorher einen Termin mit der Konsularabteilung zu vereinbaren, um die Geburt registrieren zu lassen.

Vorzulegende Dokumente:

1. Ein Personaldokument zum Beweis der angolanischen Staatsbürgerschaft des Vaters/ der Mutter (Geburtsurkunde/-registrierung (cédula), Personalausweis oder Reisepass);
2. Kopie des Konsularausweises, der mindestens noch sechs (6) Monate Gültigkeit besitzt.  

3. Ein Personaldokument zur Feststellung der Nationalität des Vaters/der Mutter, die/der nicht die angolanische Staatsbürgerschaft hat (Reisepass, Personalausweis);
4. Nachweis des Wohnsitzes in Österreich (Meldezettel), Kroatien und Slowenien. Wenn das Dokument in Kroatien oder Slowenien ausgestellt wurde, muss diesem eine offiziellen Übersetzung ins Portugiesische, die vom Außenministerium des entsprechenden Landes beglaubigt wurde, beigelegt werden. Bitte ersuchen Sie um eine Standardauthentifizierung, nicht um eine Apostille;
5. Die Geburtsurkunde (in Original) des zu registrierenden Minderjährigen (vorzugsweise im internationalen Format, das auch Portugiesisch umfasst), die durch einen Notar und das Außenministerium des ausstellenden Landes authentifiziert wurde;
6. Falls die Urkunde in einer Fremdsprache vorliegt, muss eine offizielle Übersetzung, die durch einen Notar und das Außenministerium authentifiziert wurde, beigelegt werden;
7. Zusätzlich zur Authentifizierung durch die ausstellenden Behörden ist die Authentifizierung durch die Konsularabteilung nötig;
8. Ein Nachweis über die Zahlung der Konsulargebühren.
 

 

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